schaftsverwaltung und wurde festgehalten, dass aufgrund ihrer einschlägigen und derart langen (seit 1961) Zweckbestimmung (Treuhandgeschäfte, insbesondere Liegenschaftsverwaltung, Führung von Kundenbuchhaltungen, Steuerberatungen, Gründungen, Sanierungen, Liquidationen, Liegenschaftsvermittlungen, Bautreuhänderschaft) erwartet werden dürfe, dass sie zumindest rudimentäre Tatsachenbehauptungen für die Eintragung eines Pfandrechts aufstellen könne. Bei der Klägerin handelt es sich indes nicht um eine im kaufmännischen Bereich tätige Unternehmung.