4.2. Zu bemerken bleibt abschliessend Folgendes: Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach es sich bei der Klägerin um eine Laiin im Sinne einer unbeholfenen Person handle, weil sie bereits seit mehr als zwei Jahren mit Dienstleistungen aller Art im Baugewerbe tätig sei, kann, soweit sie sich hierfür auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.228 vom 23. Februar 2023 bezieht, nicht gefolgt werden. Im dortigen Entscheid ging es um die rechtlichen Kenntnisse einer Liegen- -9-