3.3. Im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Pfandrechts gemäss Art. 837 ZGB gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Unter der Geltung der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht.