1. Der angefochtene Entscheid ist aufgrund des Streitwerts unter Fr. 10'000.00 beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde können nach Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).