3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2023 beantragte die Beklagte: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei integral (Ziffern 1.- 4. des einzelrichterlichen Erkenntnis) zu bestätigen. 2. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten für deren Aufwand und Kosten im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 500.– zu leisten. 3. Alles unter gesetzlichen Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: