3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. März 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. März 2023 (Postaufgabe: 27. März 2023) innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie in Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 25. Januar 2023 die Anweisung an das zuständige Grundbuchamt, ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten, Y. / 001, für den Betrag von Fr. 6'893.35 als vorläufige Vormerkung einzutragen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.