3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'150.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen."