2. Mit Entscheid vom 7. März 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau: "1. Das Gesuch vom 24. Januar 2023 um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt Z. wird angewiesen, die auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Liegenschaft Y. / 001, zugunsten der Gesuchstellerin superprovisorisch vorgemerkte vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von Fr. 6'893.35, nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2022, zu löschen.