"1. Der Gesuchstellerin wird die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 839 ZGB als Vormerkung einer vorläufigen Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Abs. 2 und 3 sowie Art. 265 ZPO auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Liegenschaft Y. / 001, für den Betrag von Fr. 6'893.35 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2022 bewilligt. Das Grundbuchamt Z. wird ersucht, die Vormerkung sofort einzutragen. […]" 1.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 reichte die Klägerin eine Verbesserung ihres Gesuchs vom 24. Januar 2023 ein. 1.4. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 beantragte die Beklagte: