"Das Grundbuchamt Z. sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde Y., Liegenschaft Nr. 001, [...], zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Handwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 6.893,35 nebst 5 % Zins seit 28.12.2022 vorläufig als Vormerkung einzutragen." Sinngemäss verlangte die Klägerin darüber hinaus, das Grundbuchamt sei vorab ohne Anhörung der Beklagten mittels superprovisorischer Verfügung zur vorläufigen Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts anzuweisen. 1.2. Am 25. Januar 2023 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau u.a.: