SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld oder Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Die Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen. Entsprechend hat sich sein Verfahrensantrag um Bestellung eines Dolmetschers erübrigt, wobei es ohnehin die Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, sich innert der laufenden Rechtsmittelfrist um entsprechende Unterstützung zu bemühen und die Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht für das (schriftliche) Beschwerdeverfahren in prozessualer Hinsicht nicht vorgesehen ist. 3. 3.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.