Der Beklagte hat vorliegend den Nachweis nicht erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorladung des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Februar 2023 zur Konkursverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 6]) ergibt, bezahlt zu haben. Nachdem der Beklagte den geschuldeten Betrag auch nicht bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegte und die Gläubigerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 9]), sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 -4-