2.2. Der Beklagte unterlässt es im vorliegenden Verfahren, die Bezahlung der Konkursforderung mittels Urkunde nachzuweisen. Indem er vorbringt, dem Betreibungsamt Fr. 4'000.00 bezahlt zu haben, wobei das Betreibungsamt bei der Befriedigung der Gläubiger die Steuerverwaltung "bevorzugt" habe, gesteht er sodann selber ein, dass die Konkursforderung bis anhin nicht bezahlt wurde, wobei er im Übrigen auch die behauptete Zahlung von Fr. 4'000.00 an das Betreibungsamt nicht belegt. Der Beklagte hat vorliegend den Nachweis nicht erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorladung des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Februar 2023 zur Konkursverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act.