Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.60 (SG.2023.13) Art. 62 Entscheid vom 20. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurseröffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C.") mit Zahlungsbe- fehl Nr. xxx des Betreibungsamtes S. vom 31. März 2022 für eine Forde- rung von Fr. 3'500.00. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 4. April 2022 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Be- klagten am 15. Juni 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betrei- bung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 14. März 2023: " 1. Über B., Inhaber EF C., […], wird mit Wirkung ab 14. März 2023, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird er- sucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. März 2023 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 22. März 2023 (Postaufgabe am 24. März 2023) Beschwerde und beantragte: -3- " Die Konkurseröffnung sei zu stoppen. Allfällig sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da ich die deutsch Sprach nicht beherrsche ist mir falls möglich ein Dol- metscher zuzuweisen." 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Der Beklagte unterlässt es im vorliegenden Verfahren, die Bezahlung der Konkursforderung mittels Urkunde nachzuweisen. Indem er vorbringt, dem Betreibungsamt Fr. 4'000.00 bezahlt zu haben, wobei das Betreibungsamt bei der Befriedigung der Gläubiger die Steuerverwaltung "bevorzugt" habe, gesteht er sodann selber ein, dass die Konkursforderung bis anhin nicht bezahlt wurde, wobei er im Übrigen auch die behauptete Zahlung von Fr. 4'000.00 an das Betreibungsamt nicht belegt. Der Beklagte hat vorlie- gend den Nachweis nicht erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorla- dung des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Februar 2023 zur Konkursver- handlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 6]) ergibt, bezahlt zu haben. Nachdem der Beklagte den geschuldeten Betrag auch nicht bei der Rechts- mittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegte und die Gläubigerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 9]), sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 -4- SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld oder Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. Die Beschwerde des Beklagten ist abzuweisen. Entsprechend hat sich sein Verfahrensantrag um Bestellung eines Dolmetschers erübrigt, wobei es oh- nehin die Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, sich innert der laufenden Rechtsmittelfrist um entsprechende Unterstützung zu bemühen und die Be- stellung eines Dolmetschers durch das Gericht für das (schriftliche) Be- schwerdeverfahren in prozessualer Hinsicht nicht vorgesehen ist. 3. 3.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2.2. hiervor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. März 2023 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. -5- 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), wes- halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser