4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der -6- Höhe von Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung n. Rkr. an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)