Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich eigentlich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. An dieser Stelle rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt ist, nachdem die Beklagte es gänzlich unterlassen hat, zu ihrer Zahlungsfähigkeit Stellung zu nehmen und Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzureichen.