Die geschuldeten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 350.00 wurden erst am 18. Januar 2023 entrichtet. Dies ergibt sich aus der von ihr gleichentags am Schalter des Obergerichts eingereichten Quittung über die Hinterlegung bei der Obergerichtskasse. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich eigentlich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.