2.2.3. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 5. Januar 2023 zugestellt (act. 30). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. Januar 2023 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag hätte getilgt oder beim Obergericht hätte hinterlegt sein müssen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die Beklagte hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 4'571.25 (vgl. E. 1.3. hiervor) innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vollständig getilgt bzw. beim Obergericht hinterlegt. Die geschuldeten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 350.00 wurden erst am 18. Januar 2023 entrichtet.