bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2.2. 2.2.1. Erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) bzw. die Hinterlegung dieses Schuldbetrags bei der Rechtsmittelinstanz zugunsten des Gläubigers. 2.2.2. Am 11. Januar 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Konkursforderung noch nicht vollständig getilgt sei, da Fr. 350.00 Gerichtskosten noch offen seien (am Schalter des Obergerichts abgegebene Unterlagen vom 18. Januar 2023, Beilage 2). -5-