Insgesamt hätte die Beklagte Fr. 4'571.25 bezahlen müssen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2023 eröffnete die Vorinstanz daher zu Recht den Konkurs über die Beklagte, da sie bis am 4. Januar 2023 nicht die gesamte Restanz geleistet hat. 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).