Diesbezüglich legte sie einen Kontoauszug des Betreibungsamtes Z. vom 14. September 2022 auf, woraus Ratenzahlungen ab Juli bis 14. September 2022 ersichtlich waren (Beilage 1 der anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2022 aufgelegten Unterlagen). Die Vorinstanz sistierte in der Folge mit Verfügung vom 19. September 2022 das Verfahren bis zum 10. Dezember 2022 und forderte die Beklagte auf, bis zum 15. Dezember 2022 zu belegen, dass die gesamte Restanz bezahlt worden sei, andernfalls der Konkurs eröffnet werde (act. 17 ff.). -4-