4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aar- -3- gau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Bezahlung der Konkursforderung. Ferner beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.