1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamts Z. vom 24. Februar 2022 für eine Forderung von Fr. 3'601.20 nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2022, aufgelaufenen Zins in Höhe von Fr. 80.50 und Spesen von Fr. 250.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. März 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 11. Mai 2022 der Beklagten gleichentags zugestellt worden war. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 4. Januar 2023 wie folgt: