Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.5 / ik (SG.2022.26) Art. 18 Entscheid vom 2. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A. AG _____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betrei- bungsamts Z. vom 24. Februar 2022 für eine Forderung von Fr. 3'601.20 nebst 5 % Zins seit 24. Februar 2022, aufgelaufenen Zins in Höhe von Fr. 80.50 und Spesen von Fr. 250.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. März 2022 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 25. Juli 2022 beim Bezirksgericht Lau- fenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 11. Mai 2022 der Beklagten gleichentags zugestellt worden war. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 4. Januar 2023 wie folgt: "1. Über B., […] wird mit Wirkung ab 4. Januar 2023, 8.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amts- stelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuwei- sung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. Januar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 6. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aar- -3- gau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Be- zahlung der Konkursforderung. Ferner beantragte sie die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. 3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beklagte machte mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die gesamte Forderung der Klägerin vor der Konkurseröffnung be- zahlt. 1.3. Die Konkursforderung setzte sich vorliegend aus Fr. 3'601.20 (Grundforde- rung), Fr. 250.00 (Spesen), Fr. 146.60 (Betreibungskosten) und Fr. 184.00 (Zinsen) zusammen. Die Beklagte entrichtete gegenüber der Klägerin am 28. Juni 2022 und 12. Juli 2022 jeweils Fr. 495.00 (act. 1 und 7). Die ge- samte Forderung abzüglich Zahlungen und zuzüglich Fr. 350.00 Gerichts- kosten belief sich auf Fr. 3'541.80 (act. 7). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 19. September 2022 legte die Beklagte dar, sie habe mit der Klägerin eine Abzahlungsvereinbarung getroffen, wonach sie die offene Konkursforderung in Raten von monatlich Fr. 500.00 abzahlen und die Restanz entrichten werde, sobald ihr Ehemann seinen 13. Monatslohn er- halte (act. 15). Diesbezüglich legte sie einen Kontoauszug des Betrei- bungsamtes Z. vom 14. September 2022 auf, woraus Ratenzahlungen ab Juli bis 14. September 2022 ersichtlich waren (Beilage 1 der anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2022 aufgelegten Unterlagen). Die Vo- rinstanz sistierte in der Folge mit Verfügung vom 19. September 2022 das Verfahren bis zum 10. Dezember 2022 und forderte die Beklagte auf, bis zum 15. Dezember 2022 zu belegen, dass die gesamte Restanz bezahlt worden sei, andernfalls der Konkurs eröffnet werde (act. 17 ff.). -4- Am 7. Dezember 2022 zahlte die Beklagte Fr. 1'221.25 beim Betreibungs- amt Z. ein (act. 20). Dem entsprechenden Geschäftsfallprotokoll vom 7. Dezember 2022 lässt sich entnehmen, dass die Zinsen auf Fr. 187.35 und die Amtskosten auf Fr. 182.70 stiegen, weshalb sich die Gesamtschuld inkl. Grundforderung von Fr. 3'601.20 und Spesen von Fr. 250.00 auf Fr. 4'221.25 belief. Diesen Betrag entrichtete die Beklagte auch (Beilage 1 der am 6. Januar 2023 dem Bezirksgericht Laufenburg eingereichten Un- terlagen). Darin waren allerdings Fr. 350.00 Gerichtskosten nicht enthalten, die sie der Klägerin ebenfalls schuldet (act. 7). Insgesamt hätte die Be- klagte Fr. 4'571.25 bezahlen müssen. Mit Entscheid vom 4. Januar 2023 eröffnete die Vorinstanz daher zu Recht den Konkurs über die Beklagte, da sie bis am 4. Januar 2023 nicht die gesamte Restanz geleistet hat. 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner, seine gegen das Kon- kurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem an- gefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berück- sichtigt werden (BGE 139 III 491, 136 III 294; ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2.2. 2.2.1. Erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und Kosten) bzw. die Hinterlegung dieses Schuldbetrags bei der Rechtsmittel- instanz zugunsten des Gläubigers. 2.2.2. Am 11. Januar 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Kon- kursforderung noch nicht vollständig getilgt sei, da Fr. 350.00 Gerichtskos- ten noch offen seien (am Schalter des Obergerichts abgegebene Unterla- gen vom 18. Januar 2023, Beilage 2). -5- 2.2.3. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 5. Januar 2023 zugestellt (act. 30). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 16. Januar 2023 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursfor- derung bis zu diesem Tag hätte getilgt oder beim Obergericht hätte hinter- legt sein müssen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die Beklagte hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 4'571.25 (vgl. E. 1.3. hiervor) innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vollständig getilgt bzw. beim Obergericht hinterlegt. Die geschuldeten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 350.00 wurden erst am 18. Januar 2023 entrichtet. Dies ergibt sich aus der von ihr gleichentags am Schalter des Obergerichts eingereichten Quittung über die Hinterlegung bei der Obergerichtskasse. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich eigentlich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. An dieser Stelle rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt ist, nachdem die Beklagte es gänzlich unterlassen hat, zu ihrer Zahlungsfähigkeit Stellung zu nehmen und Belege über die ihr zur Verfü- gung stehenden Mittel einzureichen. 3. Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu be- zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwer- deantwort zu erstatten, womit ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind und folglich ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der -6- Höhe von Fr. 350.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung n. Rkr. an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus