2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 450.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)