§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT]) ist die vom Beklagten ausgangsgemäss zu bezahlende Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), der zu 10 % für die zusätzlichen Eingaben vom 9. und 16. Mai 2023 kompensiert wird (§ 6 Abs. 3 AnwT), und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschlage von Fr. 35.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf Fr. 450.75 (= [Fr. 568.20 * 0.9 * 0.75 + Fr. 35.00] x 1.077) festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.