Die Gerichtskosten sind auf Fr. 120.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 568.20 (Fr. 1'136.40 [Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 120.00; § 3 Abs. 1 lit.