Dabei ist in erster Linie aber auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht ohne weiteres feststellen, ist zu berücksichtigen, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat - 11 - oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 125 V 373 E. 2a; BGE 4A_284/2014 E. 2.6). Nachdem die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist und bei einer vorbehaltlosen Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung ohnehin der Beklagte die Gegenstandslosigkeit veranlasst hätte, sind dem Beklagten die Prozesskosten zwangsläufig aufzuerlegen.