6. Infolge Abweisung sowie Nichteintreten auf die Beschwerde, sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), woran auch eine allfällige vorbehaltlose Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und eine damit einhergehende (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nichts zu ändern vermag. So kann bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zwar die Kostenverlegung nach Ermessen vorgenommen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in erster Linie aber auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen.