Recht definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 120.00 erteilt. 5.2.2. Zum Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe die vollständige Zahlung der Unterhaltsbeiträge anerkannt, indem sie lediglich eine Rechtsöffnung für die Betreibungskosten von Fr. 120.00 verlangt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei den Fr. 120.00 nicht um die Betreibungskosten, sondern um die Forderung des ausstehenden nachehelichen Unterhalts gemäss Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2022 handelt und die entsprechenden Betreibungskosten sich demgegenüber auf Fr. 68.30 belaufen (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch).