Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2022 anerkennt die Klägerin für den genannten Zeitraum indessen Zahlungen des Beklagten im Gesamtbetrag von Fr. 3'880.00, inkl. der hiervor erwähnten und vom Beklagten nachgewiesenen Barzahlung in der Höhe von Fr. 1'000.00 vom 4. Juli 2022. Da aus den weiteren eingereichten Belegen des Beklagten nicht hervorgeht, dass er die in Betreibung gesetzte Differenz zwischen den für den Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'000.00 und den von der Klägerin für diesen Zeitraum anerkannten Zahlungen von Fr. 3'880.00 getilgt hat, hat die Vorinstanz zu