Die vom Beklagten mit Beschwerde neu eingebrachten Belege sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht zu berücksichtigen. Entsprechend vermag der Beklagte für die im Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge einzig eine Zahlung von Fr. 1'000.00 nachzuweisen (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. Januar 2023). Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2022 anerkennt die Klägerin für den genannten Zeitraum indessen Zahlungen des Beklagten im Gesamtbetrag von Fr. 3'880.00, inkl. der hiervor erwähnten und vom Beklagten nachgewiesenen Barzahlung in der Höhe von Fr. 1'000.00 vom 4. Juli 2022.