5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beklagte nicht genügend nachwies, dass er die für die Monate Juni 2022 bis September 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin in der Höhe von unbestrittenermassen insgesamt Fr. 4'000.00 vollständig geleistet hat. Aus den diversen Beilagen zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. Januar 2023 geht – wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – zwar hervor, dass der Beklagte am 4. Juli 2022 eine Barzahlung über Fr. 1'000.00 (Beilage 1) zur Begleichung der Unterhaltsschuld für den Monat Juli 2022 geleistet hat. Die -9-