Macht der Schuldner im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung Zahlung geltend, muss er diese Zahlung somit durch Urkunde beweisen. Dabei muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits feststehen, dass die Zahlung zu Gunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der betriebenen Forderung geleistet wurde (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233 f.). Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen.