habe die Zahlung beim Betreibungsamt definitiv und ohne jeden Vorbehalt oder einer Einschränkung darauf, geleistet (Stellungnahme des Beklagten vom 24. Mai 2023). 4.3. Ob der der Beklagte die Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (inkl. Betreibungskosten) beim Betreibungsamt vorbehaltlos geleistet hat oder nicht und ob eine "provisorische" Zahlung einer in Betreibung gesetzten Forderung beim Betreibungsamt möglich ist, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden, zumal gemäss nachfolgenden Erwägungen die Beschwerde des Beklagten ohnehin abzuweisen ist.