In der erwähnten E-Mail des Betreibungsamtes wird ausgeführt, der Beklagte habe die Zahlung der betriebenen Forderung lediglich "provisorisch" geleistet, bis das Obergericht entschieden habe. Der Beklagte habe dem Betreibungsamt unmissverständlich mitgeteilt, dass das Geld auf keinen Fall an die Gläubigerin oder deren Rechtsvertreterin zu überweisen sei, da er den Betrag schon vorher direkt bezahlt habe (Beilage zur Stellungnahme der Klägerin vom 16. Mai 2023). Der Beklagte macht dahingegen geltend, er -8-