Beilage zur Stellungnahme des Beklagten vom 19. Mai 2023). Die Klägerin bringt aber mit Verweis auf eine E-Mail des Betreibungsamtes Q. vom 15. Mai 2023 vor, der Beklagte habe diese Zahlung nur mit der klaren Instruktion an das Betreibungsamt geleistet, dass aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens keine Zahlung an die Klägerin erfolgen dürfe (Stellungnahme Klägerin vom 16. Mai 2023). In der erwähnten E-Mail des Betreibungsamtes wird ausgeführt, der Beklagte habe die Zahlung der betriebenen Forderung lediglich "provisorisch" geleistet, bis das Obergericht entschieden habe.