4.2. Unbestrittenermassen hat der Beklagte am 21. April 2023 die mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. betriebene Forderung (inkl. Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 380.70 (Fr. 120.00 [Forderung] + Fr. 80.00 [vorinstanzliche Entscheidgebühr] + Fr. 180.70 [Amtskosten]) am Schalter des Betreibungsamts bezahlt (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 19. April 2023; Beilage zur Stellungnahme des Beklagten vom 19. Mai 2023).