2016, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind vom Novenverbot für neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht erfasst, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (BGE 5A_448/2020 E. 2.4.4). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (BGE 4A_249/2018 E. 2.2).