Mit Eingaben vom 2., 19. und 25. Mai 2023 macht der Beklagte darüber hinaus im Wesentlichen geltend, er habe in der Zwischenzeit den mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. von ihm geforderten Betrag von Fr. 380.70 (inkl. Betreibungskosten) vollumfänglich bezahlt, weshalb das entsprechende Rechtsöffnungsverfahren obsolet werde. Konkret habe er -7- am 21. April 2023 dem Betreibungsamt Q. definitiv und ohne jeden Vorbehalt oder Einschränkung darauf, Fr. 380.70 bezahlt (Stellungnahme vom 25. Mai 2023 S. 1).