Bei Urteilen für periodische Leistungen müsse im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet werde. Bei fehlender Bezeichnung der genauen Periode im Zahlungsbefehl seien die im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren genannten Forderungen nicht identisch, was zur Abweisung des Begehrens führen müsse. Es sei auch nicht zulässig, für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen. Der Nachweis der Tilgung eines nachehelichen Unterhalts von Fr. 12'000.00 im Jahre 2022 sei gemäss Aktenlage gelungen, weshalb die Rechtsöffnung aufzuheben sei (Beschwerde S. 2 f.).