Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 habe die Klägerin diese Tatsache anerkannt, indem sie lediglich eine Rechtsöffnung für die verbliebenen Betreibungskosten von Fr. 120.00 verlangt habe. Eine konkrete Angabe des Entscheids als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund, für welchen die Rechtsöffnung verlangt werde, sei dem Zahlungsbefehl jedenfalls nicht zu entnehmen. Bei Urteilen für periodische Leistungen müsse im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet werde.