scheid E. 3.3.2). 3.2. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, gemäss an ihn gerichtetes Schreiben der Rechtsanwältin der Klägerin vom 31. Januar 2023 sei er [der Beklagte] ihrer Aufforderung nachgekommen, indem er den gesamten nachehelichen Unterhalt bis 31. Dezember 2022 mit Fr. 12'000.00 bezahlt und somit getilgt habe. Bis 31. Dezember 2022 habe er nachweislich alles bezahlt ausser den Betreibungskosten. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 habe die Klägerin diese Tatsache anerkannt, indem sie lediglich eine Rechtsöffnung für die verbliebenen Betreibungskosten von Fr. 120.00 verlangt habe.