Der Beklagte begründe in seiner Stellungnahme nicht und lege insbesondere auch keine Urkunden bei, welche belegen würden, dass die Schuld seit Juni 2022 vollständig getilgt oder gestundet worden sei. Es seien lediglich Fr. 720.00 für die Monate Juni 2022 bis September 2022 bezahlt und eine Barauszahlung von Fr. 1'000.00 am 4. Juli getätigt worden (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Der Beklagte reiche eine Auflistung der offenen Unterhaltsbeiträge ein, in dem ein offener Betrag von Fr. 120.00 resultiere, was im Widerspruch zu seinem Antrag stehe. Damit sei nicht glaubhaft und ausreichend dargelegt, dass der Beklagte die offenen Unterhaltsbeiträge getilgt habe (angefochtener Ent-