Folglich seien die im Zahlungsbefehl genannte Forderung und der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegende Lebenssachverhalt als identisch zu qualifizieren. Der Beklagte anerkenne mit seiner Stellungnahme, dass regelmässig Fr. 720.00 pro Monat von Juni 2022 bis September 2022 – nach angeblicher Absprache mit der Klägerin – überwiesen worden seien. Aus den eingereichten Beilagen des Beklagten sei lediglich eine Bestätigung einer (zusätzlichen) Barzahlung -6-