3. 3.1. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. gut und erwog dazu im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011, der am 4. Oktober 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle, ab (angefochtener Entscheid E. 2.3.1).