3.6. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 beantragte die Klägerin, dass auf die vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Mai 2023 neu gestellten Anträge unter Kostenfolgen nicht einzutreten sei. -4- 3.7. Der Beklagte reichte am 9. Mai 2023 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe ein. 3.8. Am 11. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter der Klägerin eine Frist von 10 Tagen, um zum Vorbringen des Beklagten, wonach dieser infolge Pfändungsvollzug die mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q. betriebene Forderung (inkl. Betreibungskosten) bezahlt habe, Stellung zu nehmen.