3.5. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein und stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, dass das Betreibungsverfahren Nr. aaa wegen zwischenzeitlicher erfolgter Pfändung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und festzustellen sei, dass er sämtliche Unterhaltsbeiträge bis Ende 2022 bezahlt habe. Zudem sei in der von der Klägerin gegen ihn neu eingeleiteten Betreibung Nr. bbb die Rechtsöffnung infolge Verrechnungseinrede zu verweigern sowie der entsprechende "Pfändungseintrag" zu löschen. Überdies seien die Betreibungskosten hälftig auf die Parteien aufzuteilen und die Parteikosten wettzuschlagen.