3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 19. April 2023 (Postaufgabe) äusserte sich der Beklagte erneut zur Sache und wies sinngemäss darauf hin, dass er mit Beschwerde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe und darüber noch nicht entschieden worden sei. 3.4. Am 20. April 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.