4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. März 2023 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Aufhebung des Vorentscheids einer Rechtsöffnung infolge vollständigem Nachweises der Bezahlung/Tilgung bis 31.12.2022 des gesamten nachehelichen Unterhaltes 2022 v. Fr. 12'000.00. 2. Das Obergericht hebt die Rechtskraft auf gemäss Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO bis zum materiellen End-Entscheid des Obergerichtes Kanton Aargau."